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Wer hohe Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotzdem bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto) umwandeln.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein spezielles Girokonto, das dem Schutz des Kontoinhabers vor Kontopfändungen dient. Das Gesetz sieht vor, dass jeder Bürger ein P-Konto einrichten kann, um die verbleibenden finanziellen Mittel nach der Einrichtung einer Pfändung zu schützen. Der Schutzbetrag des P-Kontos liegt bei aktuell 1410,00 Euro
Übersicht der Pfändungsfreigrenzen: monatlich und kann bei Bedarf durch einen Gerichtsbeschluss angehoben werden.
Das Ziel des P-Kontos ist es, sicherzustellen, dass jeder Mensch weiterhin Zugang zu einem Girokonto hat, auch wenn er finanziell einschränkt ist oder Schulden hat. Wenn Sie ihre Hausbank beauftragen das Girokonto zukünftig als Pfändungsschutzkonto zu führen, ist diese sofort verpflichtet ihr Konto Ihrem Wunsch zu entsprechen.
Dies ist der erste Schritt um Luft zu bekommen und ich helfe Ihnen dabei. Das Jobcenter, der Arbeitgeber oder karitative Verbände dürfen ein P-Konto, bei entsprechenden Voraussetzungen, die erforderliche Bescheinigung ausstellen um den Betrag zu erhöhen. Allerdings besteht keine Verpflichtung dazu. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden, z.B. für die erste unterhaltsberechtigten Person 527,76 und für jede weitere Person 294,02 oder Einmalzahlungen und das Kindergeld, die nicht Pfändbar sind.
Auch über den Pfändungsfreibetrag hinaus bleibt ein kleiner Anteil frei. Davon profitieren Schuldner, die beispielsweise unterhaltspflichtige Angehörige zu versorgen haben.
Der pfändungsfreie Anteil ist in § 850c ZPO festgelegt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des anrechnungsfreien Anteils ist, dass es einen pfändungsfähigen Anteil am Lohn oder Einkommen gibt. Der Betrag, der über die Pfändungsfreigrenzen hinaus nicht einbehalten werden darf, ist zwischen dem Freibetrag und dem pfändbaren Höchstbetrag angesiedelt.
Überstundenvergütungen können nicht in voller Höhe gepfändet werden. Bevor Sie den pfändbaren Betrag anhand der Pfändungstabelle berechnen, ziehen Sie 50 % der Überstundenvergütung ab. Denn nur die Hälfte davon darf gepfändet werden.
Wenn Sie in der Nacht, an den Sonntagen oder an den Feiertagen arbeiten, bekommen Sie dafür eine Vergütung, die über dem üblichen Stundenlohn liegt. Sie können diese Vergütung abziehen, denn sämtliche Zuschläge für Schichtarbeit, für Feiertags- und für Wochenendarbeit sind unpfändbar.
Das Weihnachtsgeld unterliegt bei einer Pfändung besonderen Bedingungen. Es ist bis zur Hälfte des Monatslohnes unpfändbar. Die regelt § 850a Nr. 4 ZPO. Die andere Hälfte dürfen Sie behalten. Beachten Sie jedoch, dass es einen Maximalbetrag gibt, den Sie behalten dürfen. Dieser liegt bei 500 EUR.
Das Urlaubsgeld ist unpfändbar. Sie können es von Ihrem Arbeitseinkommen abziehen. Dies gilt nicht nur für die Lohnfortzahlung im Urlaub, sondern auch für den Betrag, den Sie als einmalige Urlaubszuwendung bekommen. Diesen dürfen Sie abziehen, bevor Sie das pfändbare Einkommen in der Pfändungstabelle ermitteln.
Vermögenswirksame Leistungen sind nicht pfändbar. Das gilt auch für die Arbeitnehmersparzulage. Da sie nicht zum Einkommen gehören, können Sie sie von Ihrem Einkommen abziehen.
Wenn Sie in einem Beruf arbeiten, in dem Sie Anspruch auf Zulagen für schmutzige oder besonders gefährliche Arbeit haben, können Sie diese Zulagen abziehen, bevor Sie anhand der Pfändungstabelle Ihren persönlichen Pfändungsbetrag ermitteln.
In einigen größeren Unternehmen gibt es Sonderzahlungen im Zusammenhang mit Betriebsjubiläen. Auch Treuegelder für eine bestimmte Anzahl von Dienstjahren sind üblich. Solche Zahlungen sind von der Pfändung ausgeschlossen.
Wenn Sie im Außendienst tätig sind, können Sie die gezahlten Spesen in voller Höhe behalten. Sie werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt.
Alle Bezüge dieser Kategorie sind in vollem Umfang unpfändbar und müssen somit bei dem Blick in die Pfändungstabelle nicht berücksichtigt werden.
Es gibt weitere Zahlungen, die Sie in regelmäßigen Abständen erhalten können. Dazu zählen das Kindergeld, das Wohngeld und die Abfindung.
Das Kindergeld wird zwar als elterliche Leistung gezahlt. Es ist jedoch unpfändbar. Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und das Kindergeld mit Ihrem Gehalt ausgezahlt wird, können Sie das Kindergeld abziehen, bevor Sie die Pfändungsfreigrenzen ermitteln und in der Pfändungstabelle nachsehen, wie hoch Ihr pfändbares Gehalt ist.
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