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Eine Verbraucherinsolvenz ist ein gerichtliches Verfahren, das eine Person durchlaufen kann, um Schulden abzubauen, die sie nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft zu begleichen.
Hierbei stellt der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wird der Antrag bewilligt, wird ein Insolvenzverwalter mit der Verwaltung des Vermögens des Schuldners beauftragt. Die verbleibenden Schulden werden dann in der Regel innerhalb von drei Jahren durch den Schuldner mit dem pfändbaren Einkommen und Vermögen beglichen (sofern vorhanden) und anschließend erlassen. Das Verfahren ermöglicht es dem Schuldner, sich von der Schuldenlast zu befreien und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Allerdings hat die Privatinsolvenz auch negative Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit und die Finanzen des Betroffenen, da er durch den Eintrag in die Schufa für mehrere Jahre als insolvent gilt.
Die Verbraucherinsolvenz, ist die gerichtliche Schuldenregulierung ausschließlich für Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Nachdem der zwingend vorgeschriebene außergerichtliche Versuch sich mit den Gläubigern zu einigen gescheitert ist und dabei muss nur ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnen, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gleichzeitig den Antrag auf die Restschuldbefreiung stellen. Hierbei unterstütze Sie selbstverständlich mit Kompetenz und persönlichen Engagement.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt aufgrund des bei Gericht eingegangenen Antrags. Der Tag und Uhrzeit, ist da genau festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt sind sogenannte Wohlverhaltensphase und endet mit der Erteilung der Restschuldbefreiung für Sie. Die Zeit sollte man sehr ernst nehmen und alle Vorschriften einhalten und danach leben.
Selbstverständlich berate ich Sie hier ausführlich, damit Sie kein Risiko eingehen. Denn das würde im schlimmsten Fall ihre Restschuldbefreiung gefährden.
Schuldner die Ihre Anträge die vor dem dem 1.10.2020 eingereicht hatten, erhielten nach 5 oder höchstens 6 Jahren Ihre Restschuldbefreiung und Ihre Schulden wurden gelöscht. Der Zeitplan hängt vorn Ihren Möglichkeiten maßgeblich ab, dies gilt besonders abzuwägen. Hier werden Sie von mir beraten, was bei ihnen persönlich Sinn macht.
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.
Die Änderungen sind bekannt und können hier auf der Seite des Deutschen Bundestages nach gelesen werden.
Im wesentlichen gilt das, dass Verfahren der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt wurde. Die Schuldner die nach dem 1.10.2020 den Insolvenzantrag der Restschuldbefreiung gestellt haben, sind demnach nach 3 Jahren schuldenfrei. Zu welchen Bedingungen wird derzeit sehr unterschiedlich interpretiert und auf Seite des Bundestages wenig verständlich erklärt. Man kann davon ausgehen das es für jeden individuell endscheidend ist, ob die neue Regelung für einen zu Vorteil oder Nachteil ist.
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Die Verbraucherinsolvenz dauert im Regelfall 3 Jahre. Dies gilt für alle Verfahren, die seit dem 01.10.2020 beantragt wurden.
Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt folgende Übergangsregelung:
Für Verfahren, die bereits vor dem 17.12.2019 beantragt wurden, gilt eine Restschuldbefreiungsfrist von insgesamt 6 Jahren. Diese Verfahrensdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 bzw. 3 Jahre verkürzt werden.
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