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Als unerlaubte Handlungen im Sinne des Insolvenzrechtes gelten sämtliche Handlungen, welche einen Vorteil für den Geschäftsführer oder das Unternehmen bringen und dadurch zum Nachteil der Gläubiger führen. Allerdings unterscheidet man zwischen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen und insolvenzrechtlichen Straftatbeständen.
Zu den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen zählen beispielsweise die Zahlungen oder die Sicherungsübertragung an einzelne Gläubiger bzw. Personen kurz vor der Insolvenz oder auch die Schenkungen an Dritte. Diese Handlungen können innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor der Insolvenzanmeldung durch den Insolvenzverwalter angefochten werden, um das Vermögen der Insolvenzmasse zu sichern.
Die insolvenzrechtlichen Straftatbestände hingegen umfassen Handlungen wie etwa die Verheimlichung von Vermögensgegenständen oder die Führung eines unrichtigen Insolvenzprotokolls. Solche Handlungen sind strafbar und werden geahndet.
Bußgelder und Strafen sind Forderungen aus unerlaubte Handlungen über die keine Restschuldbefreiung erteilt wird.
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie unter diesem Rechtsgrund zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, §§ 174 Abs.2, 302 Nr. 1 InsO.
Durch Anmeldung zur Tabelle mit dem Hinweis, dass die Forderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht.
Der Insolvenzverwalter kann bei einer Anmeldung einer Forderung mit dem Grund der vorsätzlich unerlaubten Handlung die vertragliche Forderung feststellen. Er kann aber nicht dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung widersprechen.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.06.2008 (Aktenzeichen IX ZR 100/08) diese Frage geklärt: „Stützt ein Rechtsgrund die angemeldete Forderung, hat der Insolvenzverwalter sie in die Insolvenztabelle als unbestritten einzutragen; über den Rechtsgrund der Forderung als unerlaubte Handlung hat er keine Entscheidung zu treffen".
Das Bestreiten des Forderungsgrundes der unerlaubten Handlung hat allein der Schuldner vorzunehmen.
Wenn das Gericht nach dem Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt, kann der Gläubiger, dessen Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt wurde, weiter vollstrecken. Durch die Anmeldung der Forderung hat der Gläubiger einen Titel.
Der Schuldner kann gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Er muss dies im Prüfungstermin machen, soweit kein schriftliches Verfahren angeordnet wurde. Bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens muss er fristgemäß schriftlich widersprechen. Dies sollte gut durchdacht sein. Man sollte sich unbedingt vorher juristisch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Denn dieser Schritt verursacht zusätzliche Kosten.
In diesem Fall kann der Gläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05 und vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08).
Wenn der Kläger versäumt, seine Forderung unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden, kann er sich später nicht mehr darauf berufen, es sei einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung gewesen.
Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht (vgl. BGH vom 16.12.2010 - IX ZR 24/10)
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