Wenn Sie Insolvenz anmelden, darf der Vermieter den Mietvertrag für Wohn- oder Gewerberaum nicht bloß aufgrund einer Insolvenz des Mieters kündigen.
Ein Vermieter kann wegen Mietschulden die vor der Insolvenzeröffnung aufgelaufen sind, nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr kündigen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren dürfen aus dem Dauerschuldverhälniss keine zwei Monate Mietrückstand mehr auflaufen, denn danach könnte der Vermieter fristlos kündigen.
Deshalb ist es ratsam die Miete einzeln pro Monat, unter Angabe des Verwendungszwecks mit dem Monat nach der Insolvenz zu überweisen.
Der Insolvenzverwalter wird nach § 109 Abs. 1 lnsO gegenüber Ihrem Vermieter erklären, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die normalen mietrechtlichen Regelungen.
Wichtig zu wissen ist, dass der Insolvenzverwalter bei einer Beendigung des Mietverhältnisses, Überschüsse aus der Nebenkostenvorauszahlung oder die Kaution pfänden muss.
Bei Mietschulden sollte man sich immer von einem Juristen oder vom
Mieterschutzverein beraten lassen.
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