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Am 1.Dezember 2021 ändern sich die Regeln für ein Pfändungsschutzkonto. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: § 850k Abs. 1 ZPO neu stellt klar, dass natürliche Personen jederzeit von ihrer Bank verlangen können, ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn das Konto ein negatives Saldo aufweist Weist ein Zahlungskonto einen negativen Saldo, darf die Bank ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldos verrechnen. (§ 901 ZPO neu). Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.Juli (statt wie bisher alle zwei Jahre) Verlängerte Ansparmöglichkeit – pfändungsgeschütztes Guthaben kann nun drei Monate (statt bislang einen Monat) übertragen werden. Pfändungsschutz bei Nachzahlungen (Arbeitseinkommen und Sozialleistungen) Erhöhung des Grundfreibetrags bei weiteren Geldleistungen wie z.B. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Längere Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung (regelhaft 2 Jahre) Neben dem Arbeitgeber oder einer ‚geeigneten Stelle‘ (im Sinne der Insolvenzordnung) sind nun auch der Sozialleistungsträger und die Familienkasse zur Ausstellung einer P-Konto-Verpflichtung verpflichtet Auch auf die Rückumwandlung in ein Konto ohne Pfändungsschutz besteht mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende ein Anspruch (§ 850k Abs. 5 ZPO neu) In einem Monat nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben ist in den nachfolgenden drei Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst (§ 899 Abs. 2 ZPO neu) Hier ein Link zur NRW Justiz um Ihr tatsächliches Pfändbares Einkommen zu berechnen unter der Voraussetzung Sie befänden sich im Insolvenzverfahren. https://www.justiz.nrw.de/BS/broschueren_hilfen/Pfaendung/freibetrag/index.php
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