Die Pfändungsfreibeträge, bis zu deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist, sind in § 850c Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt.
Ab dem 1.7.2023 erhöht sich die Pfändungsfreigrenze von 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Übersicht der Pfändungsfreigrenzen:
Schuldner Bis 30.Juni 2023 Ab 1. Juli 2023
Singlehaushalt (Grundfreibetrag) 1.330,16 € 1.402,28 €
zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger 500,62 € 527,76 €
zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger 278,90 € 294,02 €
höchster Grundpfändungsbetrag 2.946,38 € 3.106,12 €
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